Hausordnung für die Arena Nova BetriebsgmbH.

Inhaltsübersicht

  1. Präambel und Geltungsbereich
  2. Zutritt und Eintrittskarten
  3. Hausrecht, Kontrollen und Anordnungen
  4. Verhalten auf dem Gelände
  5. Kinder und Jugendliche
  6. Verbotene Gegenstände und Stoffe
  7. Rauchen, Feuer, Pyrotechnik, Alkohol und Suchtmittel
  8. Parken, Verkehr und Außenflächen
  9. Garderobe, Taschen und persönliche Gegenstände
  10. Barrierefreiheit, Assistenz und Tiere
  11. Umkleiden, Garderoben für Mitwirkende und nicht öffentliche Bereiche
  12. Sport-, Trainings- und Vorführflächen
  13. Veranstalter, Aussteller, Dienstleister und Lieferanten
  14. Verkauf, Werbung, Sammlungen und gewerbliche Tätigkeiten
  15. Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen durch Besucherinnen und Besucher
  16. Foto-, Film- und Videoaufnahmen durch Arena Nova oder Veranstalter
  17. Gefahren, Unfälle, Erste Hilfe und Fundgegenstände
  18. Behörden und behördliche Aufsicht
  19. Haftung und Schadenersatz
  20. Verstöße, Verweis und Hausverbot
  21. Schlussbestimmungen

1. Präambel und Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der Arena Nova BetriebsgmbH am Standort Rudolf-Diesel-Straße 30, 2700 Wiener Neustadt. Sie umfasst insbesondere alle Hallen, Foyers, Nebenräume, Verkehrsflächen, Außenbereiche, Parkplätze, Zufahrten, Anlieferungsbereiche, Grünflächen sowie alle sonstigen zur Veranstaltungsstätte gehörenden Bereiche.

Die Hausordnung gilt für Besucherinnen und Besucher, Veranstalter, Aussteller, Mitwirkende, Dienstleister, Lieferanten, Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie für alle sonstigen Personen, die das Gelände betreten oder nutzen.

Veranstaltungen unterliegen den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem NÖ Veranstaltungsgesetz, dem NÖ Jugendgesetz, den einschlägigen behördlichen Bewilligungen, Auflagen und Bescheiden sowie den anwendbaren sicherheits-, bau-, feuerpolizei-, gewerbe-, arbeits-, jugendschutz- und datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Hausordnung ergänzt vertragliche Vereinbarungen, Veranstaltungsbedingungen, technische Richtlinien, Sicherheitskonzepte, Brandschutzordnungen und behördliche Auflagen. Im Fall strengerer gesetzlicher, behördlicher oder veranstaltungsspezifischer Vorgaben gehen diese vor.

2. Zutritt und Eintrittskarten

Der Zutritt zu Veranstaltungen ist nur mit gültiger Eintrittskarte, Akkreditierung, Berechtigungsausweis oder sonstiger von der Arena Nova BetriebsgmbH oder dem jeweiligen Veranstalter anerkannter Zutrittsberechtigung gestattet.

Zutrittsberechtigungen gelten nur für jene Veranstaltung, jenen Zeitraum und jene Bereiche, für die sie ausgestellt wurden. Das Betreten abgesperrter, nicht freigegebener oder nur bestimmten Personen vorbehaltener Bereiche ist untersagt.

Eintrittskarten und sonstige Zutrittsberechtigungen sind bis zum Verlassen des Veranstaltungsgeländes aufzubewahren und dem Kontroll-, Sicherheits-, Ordnungs- oder Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Manipulierte, gefälschte, ungültige oder missbräuchlich verwendete Zutrittsberechtigungen können eingezogen und für ungültig erklärt werden. Bei berechtigter Zutrittsverweigerung oder berechtigtem Verweis aus wichtigem Grund besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

3. Hausrecht, Kontrollen und Anordnungen

Das Hausrecht wird durch die Arena Nova BetriebsgmbH, den jeweiligen Veranstalter sowie von diesen beauftragte Personen, insbesondere Kontroll-, Sicherheits-, Ordnungs- und Aufsichtspersonal, ausgeübt.

Den Anordnungen des Kontroll-, Sicherheits-, Ordnungs- und Aufsichtspersonals sowie behördlicher Organe ist Folge zu leisten, soweit diese der Sicherheit, Ordnung, Einhaltung behördlicher Auflagen, Durchführung der Veranstaltung oder Wahrung des Hausrechts dienen.

Die Arena Nova BetriebsgmbH, der jeweilige Veranstalter und beauftragtes Sicherheits- oder Ordnungspersonal sind berechtigt, im Rahmen des Hausrechts und der gesetzlichen Vorgaben Sicht- und Taschenkontrollen durchzuführen. Wird eine Kontrolle verweigert oder besteht ein sachlicher Grund für eine Gefährdungsannahme, kann der Zutritt verweigert oder die betreffende Person des Geländes verwiesen werden.

Personen, die erkennbar alkoholisiert sind, unter Einfluss berauschender Mittel stehen, aggressives Verhalten zeigen, andere Personen belästigen, Sicherheitsinteressen gefährden oder den Veranstaltungsbetrieb erheblich stören, kann der Zutritt verweigert oder der weitere Aufenthalt untersagt werden.

4. Verhalten auf dem Gelände

Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit, Ordnung und ein störungsfreier Veranstaltungsbetrieb gewährleistet bleiben. Besucherinnen und Besucher dürfen Veranstaltungen nicht stören, andere Personen nicht belästigen, gefährden oder diskriminieren und keine Einrichtungen, Anlagen oder Gegenstände beschädigen.

Fluchtwege, Notausgänge, Verkehrswege, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Ausgänge, Treppen, Türen, Durchgänge und sicherheitstechnische Einrichtungen sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht blockiert, verstellt, verändert oder missbräuchlich benutzt werden.

Das Besteigen von Geländern, Absperrungen, technischen Anlagen, Tribünenkonstruktionen, Dächern, Zäunen, Bühnen, Dekorationen oder sonstigen nicht dafür bestimmten Einrichtungen ist untersagt.

Sicherheitseinrichtungen, Brandmelder, Feuerlöscher, Beleuchtungsanlagen, Beschilderungen, Absperrungen und technische Anlagen dürfen nur von befugten Personen bedient, verändert oder entfernt werden.

Räume, Flächen und Anlagen sind sauber zu halten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Verunreinigungen, Beschädigungen oder Gefahrenquellen sind dem Personal unverzüglich zu melden.

5. Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche gelten die Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie allfällige behördliche, veranstaltungsspezifische oder sicherheitsbedingte Altersbeschränkungen.

Aus Sicherheits- und Organisationsgründen kann für Personen unter 14 Jahren ab 20:00 Uhr die Begleitung durch eine volljährige Aufsichtsperson verlangt werden.

Kindern unter 3 Jahren kann der Zutritt aus Sicherheits-, Lärm-, Kapazitäts- oder Veranstaltungsschutzgründen verweigert werden, sofern für die konkrete Veranstaltung keine abweichende Regelung bekanntgegeben wurde.

Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen begleiteten Kinder und Jugendlichen die Hausordnung einhalten und sich nicht selbst oder andere gefährden.

6. Verbotene Gegenstände und Stoffe

Das Mitführen von Gegenständen oder Stoffen, die geeignet sind, Personen zu gefährden, Sachen zu beschädigen, den Veranstaltungsbetrieb zu stören oder behördliche Auflagen zu verletzen, ist untersagt.

Verboten sind insbesondere Waffen und waffenähnliche Gegenstände, gefährliche Werkzeuge, Wurfgegenstände, pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, bengalische Feuer, leicht entzündliche, explosive, ätzende, färbende, giftige oder gesundheitsgefährdende Stoffe, Glasbehälter, Dosen, sperrige Hartverpackungen, Druckbehälter, Gassprühflaschen sowie sonstige gefährliche Behältnisse.

Ebenfalls untersagt sind Laserpointer, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente, Megaphone, Trillerpfeifen, Drucklufthupen, Drohnen, ferngesteuerte Geräte, nicht genehmigte Funkgeräte, große oder sperrige Gegenstände, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer, Camelbacks sowie vergleichbare Gegenstände, sofern deren Mitnahme nicht ausdrücklich zugelassen wurde.

Das Mitbringen von Fahrrädern, Skateboards, Inline-Skates, Scootern, E-Scootern, Segways und ähnlichen Fortbewegungsmitteln in Veranstaltungsbereiche ist untersagt, sofern diese nicht ausdrücklich freigegeben oder aus medizinischen Gründen erforderlich sind.

Unzulässig sind außerdem gesetzeswidrige, diskriminierende, rassistische, fremdenfeindliche, nationalsozialistische, sexistische, gewaltverherrlichende, extremistische oder sonst sicherheitsgefährdende Materialien, Symbole, Parolen oder Handlungen.

Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige Sicherheits-, Ordnungs- oder Aufsichtspersonal nach sachlichen Sicherheits- und Veranstaltungsinteressen über die Zulässigkeit eines Gegenstandes. Verbotene Gegenstände können zur Zutrittsverweigerung oder zum Verweis vom Gelände führen.

7. Rauchen, Feuer, Pyrotechnik, Alkohol und Suchtmittel

Rauchen, die Verwendung von E-Zigaretten, Tabakerhitzern oder vergleichbaren Produkten ist nur in ausdrücklich gekennzeichneten Bereichen gestattet, sofern gesetzliche oder veranstaltungsspezifische Rauchverbote dem nicht entgegenstehen.

Offenes Feuer, Kerzen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Effektgeräte, Rauch- oder Nebelgeräte und vergleichbare Einrichtungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Arena Nova BetriebsgmbH und, soweit erforderlich, nach behördlicher Bewilligung verwendet werden.

Das Mitbringen, Konsumieren oder Weitergeben illegaler Suchtmittel ist untersagt. Alkoholische Getränke dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der behördlichen Vorgaben und der veranstaltungsspezifischen Regelungen konsumiert werden.

Personen, die durch Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss die Sicherheit, Ordnung oder andere Personen gefährden, können vom Zutritt ausgeschlossen oder des Geländes verwiesen werden.

8. Parken, Verkehr und Außenflächen

Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen abgestellt werden. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie die örtliche Beschilderung und Verkehrsführung sind einzuhalten.

Feuerwehrzonen, Rettungswege, Zufahrten, Ausgänge, Fluchtwege, Gehwege, Anlieferungsbereiche und sonstige freizuhaltende Flächen sind jederzeit freizuhalten.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten und Gefahr der Halterin bzw. des Halters entfernt werden, sofern dies rechtlich zulässig und zur Gefahrenabwehr, Aufrechterhaltung des Betriebs oder Beseitigung einer Behinderung erforderlich ist.

Grünflächen dürfen nur betreten oder genutzt werden, wenn sie ausdrücklich freigegeben sind. Jede Verunreinigung oder Beschädigung von Außenflächen, Grünanlagen, Parkplätzen und Verkehrsflächen ist untersagt.

9. Garderobe, Taschen und persönliche Gegenstände

Jacken, Schirme, große Taschen und sonstige sperrige Gegenstände können aus Sicherheits-, Kapazitäts- oder Veranstaltungsgründen von der Mitnahme in Veranstaltungsbereiche ausgeschlossen und einer Garderobe oder Verwahrstelle zugewiesen werden.

Die Benützung einer Garderobe oder Verwahrstelle richtet sich nach den jeweils ausgehängten oder bekanntgegebenen Bedingungen und Entgelten. Wertgegenstände sollten nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.

Medizinisch notwendige Hilfsmittel, Mobilitätshilfen und Assistenzmittel sind zulässig, sofern keine konkrete Sicherheitsgefährdung vorliegt.

Die Arena Nova BetriebsgmbH haftet für eingebrachte Gegenstände nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und einer allenfalls ausdrücklich übernommenen Verwahrung.

10. Barrierefreiheit, Assistenz und Tiere

Die Arena Nova BetriebsgmbH ist bemüht, einen sicheren und möglichst barrierearmen Zugang zu Veranstaltungen zu gewährleisten. Besucherinnen und Besucher mit Unterstützungsbedarf werden ersucht, sich bei Bedarf an das Personal zu wenden.

Assistenzhunde im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind zugelassen. Sonstige Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Arena Nova BetriebsgmbH oder des jeweiligen Veranstalters mitgebracht werden, sofern keine abweichenden veranstaltungsspezifischen Regelungen gelten.

Mobilitätshilfen, Rollstühle, Gehhilfen und medizinisch notwendige Assistenzmittel sind erlaubt. Aus Sicherheitsgründen können geeignete Plätze oder Wege zugewiesen werden.

11. Umkleiden, Garderoben für Mitwirkende und nicht öffentliche Bereiche

Umkleide-, Sanitär-, Akteur-, Mannschafts-, Technik-, Lager-, Backstage-, Vorführungs-, Trainings- und sonstige nicht öffentliche Bereiche dürfen nur von berechtigten Personen betreten werden.

Umkleide- und Sanitärbereiche sind entsprechend ihrer Kennzeichnung und organisatorischen Zuweisung zu benutzen. Die Privatsphäre aller Nutzerinnen und Nutzer ist zu wahren. Ein Betreten durch nicht berechtigte Personen ist untersagt.

Ausgenommen sind erforderliche Betretungen durch Aufsichts-, Reinigungs-, Sicherheits-, Sanitäts-, Betreuungs- oder technische Personen sowie sonstige organisatorisch notwendige Fälle.

Personen haben Garderoben und angrenzende Verkehrsflächen in angemessener Bekleidung zu verlassen. Die Aufbewahrung leicht entzündlicher, explosiver, ätzender, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe in Garderoben und Umkleiden ist untersagt.

12. Sport-, Trainings- und Vorführflächen

Das Betreten von Sport-, Trainings-, Kampf-, Vorführ- und Bühnenflächen ist nur nach Freigabe und nur für berechtigte Personen gestattet.

Die Nutzung solcher Flächen erfolgt unter Beachtung der jeweiligen Nutzungs-, Sicherheits- und Veranstaltungsregeln. Nutzerinnen und Nutzer nehmen sport- und veranstaltungstypische Risiken eigenverantwortlich wahr. Gesetzliche Haftungen der Arena Nova BetriebsgmbH, des Veranstalters oder sonstiger Verantwortlicher bleiben unberührt.

Sportflächen dürfen nur mit geeignetem Schuhwerk und geeigneter Ausrüstung betreten werden, sofern keine abweichende Regelung bekanntgegeben wurde.

13. Veranstalter, Aussteller, Dienstleister und Lieferanten

Veranstalter, Aussteller, Dienstleister, Lieferanten und sonstige Vertragspartner sind verpflichtet, alle für ihre Veranstaltung, Tätigkeit oder Nutzung geltenden gesetzlichen, behördlichen, vertraglichen, technischen und sicherheitstechnischen Vorgaben einzuhalten.

Sie haben insbesondere die Sicherheit von Besucherinnen und Besuchern, Mitwirkenden, Beschäftigten und Dritten zu gewährleisten, erforderliche Bewilligungen, Anzeigen, Nachweise und Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und den Anordnungen der Arena Nova BetriebsgmbH sowie der zuständigen Behörden Folge zu leisten.

Dekorationen, Messestände, Bodenbeläge, Vorhänge, technische Anlagen, temporäre Bauten, Werbemittel und sonstige Aufbauten dürfen nur unter Einhaltung der geltenden brandschutz-, bau-, veranstaltungs- und sicherheitstechnischen Vorgaben eingebracht, errichtet und verwendet werden.

Eine Überlassung, Untervermietung oder sonstige Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Arena Nova BetriebsgmbH zulässig.

14. Verkauf, Werbung, Sammlungen und gewerbliche Tätigkeiten

Gewerbliche Tätigkeiten, der Verkauf oder die Verteilung von Waren, Eintrittskarten, Werbematerial, Druckwerken, Spendenaufrufen oder sonstigen Materialien sind auf dem Gelände nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Arena Nova BetriebsgmbH bzw. der Veranstaltungsleitung gestattet.

Dies gilt insbesondere für Ticketweiterverkauf, Promotion, Flyerverteilung, Produktverkauf, Spendenwerbung, Befragungen, parteipolitische Werbung und vergleichbare Aktivitäten.

Unzulässig sind Inhalte oder Handlungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, diskriminierend, rassistisch, nationalsozialistisch, gewaltverherrlichend, extremistisch oder sicherheitsgefährdend sind oder den Veranstaltungsbetrieb stören.

15. Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen durch Besucherinnen und Besucher

Private Foto- und Videoaufnahmen können zugelassen sein, sofern dadurch keine Rechte Dritter, Urheber- oder Leistungsschutzrechte, Datenschutzrechte, Sicherheitsinteressen oder veranstaltungsspezifische Vorgaben verletzt werden.

Gewerbliche, journalistische oder sonst professionelle Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen sowie Live-Streams bedürfen der vorherigen Zustimmung der Arena Nova BetriebsgmbH bzw. der Veranstaltungsleitung.

Der Einsatz von Blitzlicht, Stativen, Drohnen, zusätzlicher Beleuchtung, Tonaufnahmegeräten oder sonstigem professionellem Equipment kann aus Sicherheits-, Rechte- oder Veranstaltungsgründen untersagt werden.

Für einzelne Veranstaltungen können strengere Aufnahmeverbote gelten. Diese werden nach Möglichkeit vor Ort, auf Eintrittskarten, online oder durch Aushang bekanntgegeben.

16. Foto-, Film- und Videoaufnahmen durch Arena Nova oder Veranstalter

Bei Veranstaltungen können durch die Arena Nova BetriebsgmbH, den jeweiligen Veranstalter oder von diesen beauftragte Personen Foto-, Film- und Videoaufnahmen angefertigt werden. Diese können insbesondere zur Dokumentation der Veranstaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Presseberichterstattung und Kommunikation über Webseiten, soziale Medien, Printmedien und sonstige Kommunikationskanäle verarbeitet und veröffentlicht werden.

Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nähere Informationen, insbesondere zu Verantwortlichen, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, sind dem jeweils geltenden Datenschutzhinweis zu Foto- und Videoaufnahmen zu entnehmen, der am Veranstaltungsort und/oder online bereitgestellt wird.

Soweit einzelne Personen gezielt im Mittelpunkt der Aufnahme stehen, wird, sofern erforderlich, eine gesonderte Einwilligung eingeholt oder eine andere geeignete Rechtsgrundlage sichergestellt.

Bildaufnahmebereiche werden, soweit gesetzlich erforderlich, geeignet gekennzeichnet. Aus der Kennzeichnung soll der jeweilige Verantwortliche eindeutig hervorgehen.

17. Gefahren, Unfälle, Erste Hilfe und Fundgegenstände

Gefahren, Unfälle, Brände, Schäden, verdächtige Gegenstände oder sonstige sicherheitsrelevante Wahrnehmungen sind unverzüglich dem Personal zu melden.

Bei Gefahr, Räumung oder sonstigen sicherheitsrelevanten Situationen sind Durchsagen, Alarmsignale und Anweisungen des Personals unverzüglich zu beachten. Besucherinnen und Besucher haben die gekennzeichneten Ausgänge und Fluchtwege ruhig und ohne Verzögerung zu benutzen und dürfen Rettungs- und Einsatzkräfte nicht behindern.

Je nach Art, Größe und behördlichen Vorgaben der Veranstaltung werden geeignete Erste-Hilfe-, Sanitäts- und gegebenenfalls ärztliche Versorgungsstrukturen bereitgestellt. Den Anweisungen des Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungspersonals ist im Anlassfall Folge zu leisten.

Fundgegenstände sind beim Personal, bei der Information oder einer sonst bekanntgegebenen Stelle abzugeben. Die weitere Behandlung von Fundgegenständen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und den organisatorischen Vorgaben der Arena Nova BetriebsgmbH.

18. Behörden und behördliche Aufsicht

Behördlichen Organen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und behördlichen Aufsichtstätigkeit Zutritt zu den erforderlichen Bereichen zu gewähren.

Den rechtmäßigen Anordnungen der zuständigen Behörden ist Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für sicherheits-, veranstaltungs-, feuerpolizei-, gesundheits-, bau-, gewerbe- und jugendschutzrechtliche Maßnahmen.

19. Haftung und Schadenersatz

Wer Einrichtungen, Anlagen, Gebäude, Flächen oder sonstige Sachen der Arena Nova BetriebsgmbH, des Veranstalters oder Dritter schuldhaft beschädigt, verunreinigt oder zerstört, haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für Schäden durch Minderjährige haften die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei Verletzung bestehender Aufsichtspflichten.

Die Arena Nova BetriebsgmbH haftet nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für sport-, veranstaltungs- oder nutzungstypische Risiken wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.

20. Verstöße, Verweis und Hausverbot

Bei Verstößen gegen diese Hausordnung, behördliche Auflagen, gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen des Personals können Personen ermahnt, vom Zutritt ausgeschlossen oder des Geländes verwiesen werden.

Bei schweren oder wiederholten Verstößen, Gefährdungen, strafbaren Handlungen oder erheblicher Störung des Betriebs kann ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot ausgesprochen werden.

Personen, die trotz bestehenden Hausverbots das Gelände oder die Räume der Arena Nova betreten, können ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises, soweit gesetzlich zulässig, vom Gelände verwiesen werden. Weitergehende rechtliche Schritte, insbesondere die Verständigung der zuständigen Behörden, bleiben vorbehalten.

21. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der betroffenen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

Die Arena Nova BetriebsgmbH behält sich vor, diese Hausordnung aus sachlichen Gründen, insbesondere bei Änderungen gesetzlicher, behördlicher, sicherheitsrelevanter oder betrieblicher Anforderungen, anzupassen.

Wiener Neustadt, Juni 2026
Arena Nova BetriebsgmbH