AGB der Arena Nova BetriebsgmbH (FN 139699 s)
- Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Überlassung der von der Arena Nova BetriebsgmbH (nachfolgend je nach Sinn und Zweck „wir“ oder „Vermieter“) betriebenen Veranstaltungshallen sowie aller dazugehörigen Räumlichkeiten, Einrichtungen, technischen Anlagen und Dienstleistungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich durch uns zugestimmt wurde.
2. Vertragsabschluss und Buchung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.2 Die Überlassung der Veranstaltungsräume erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Angebots von uns als Vermieter. Mit Unterzeichnung des Angebots durch den Vertragspartner sowie dessen schriftlicher Annahme durch uns als Vermieter kommt ein verbindlicher Mietvertrag zwischen uns und dem Vertragspartner (nachfolgend je nach Sinn und Zweck „Vertragspartner“ oder „Mieter“) zustande.
2.3 Eine Buchungsanfrage des Vertrasgpartners stellt noch keinen Vertragsabschluss dar. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Angebots durch beide Vertragsparteien oder durch eine gesonderte schriftliche Vertragsbestätigung des Vermieters sowie fristgerechtes Einlangen der Reservierungsgebühr (Punkt 3.1) zustande.
2.4 Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
2.5 Terminreservierungen können unverbindlich vorgenommen werden. Eine Reservierung begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages.
2.6 Der Vermieter ist berechtigt, Reservierungen zeitlich zu befristen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine verbindliche Buchung oder Vertragsunterzeichnung, kann die Reservierung ohne weitere Mitteilung aufgehoben werden, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Vermieter entstehen.
2.7 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über wesentliche Änderungen der Veranstaltung schriftlich zu informieren. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters, sofern sie Auswirkungen auf Sicherheit, Kapazitäten, behördliche Genehmigungen oder die vertraglich vereinbarten Leistungen haben.
2.8 Der Vermieter ist in keinem Fall Veranstalter iSd NÖ Veranstaltungsgesetzes. Falls der Vertragspartner keinen gesonderten Veranstalter bekanntgibt, wird davon ausgegangen, dass der Vertragspartner selbst Veranstalter iSd NÖ Veranstaltungsgesetzes ist.
2.9. Festgehalten wird, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 3 lit a) MRG vorliegt, sodass auf das sich aus einem Vertragsabschluss ergebende Mietverhältnis ausschließlich die Bestimmungen des ABGB zur Anwendung gelangen.
3. Anzahlung und Sicherheiten
3.1 Der Vermieter erhebt eine Reservierungsgebühr, deren fristgerechtes Einlangen bis zu dem im Angebot bzw. Vertrag festgelegten Datum auf dem Konto des Vermieters ausdrückliche Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages ist. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, kommt kein Vertragsverhältnis zustande und sind wir vom Vertragspartner für alle daraus resultierenden Schäden und Nachteile vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn ist die restliche vereinbarte Miete gemäß Angebot bzw. Vertrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie allfälliger Vertragsgebühren vollständig zu bezahlen. Diese Zahlung stellt eine Mietvorauszahlung dar und wird auf die Endabrechnung angerechnet.
Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, zur Absicherung von Schadenersatzansprüchen, außergewöhnlichen Reinigungskosten, offenen Forderungen aus Zusatzleistungen oder sonstigen Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis eine gesonderte Kaution zu verlangen. Höhe und Fälligkeit einer solchen Kaution sowie die Modalitäten hinsichtlich deren Rückerstattung werden im Angebot bzw. Vertrag festgelegt.
Die Reservierungsgebühr sowie die Mietvorauszahlung werden bei der Endabrechnung berücksichtigt. Im Falle einer Stornierung gelten die vereinbarten Stornobedingungen.
3.2 Werden vereinbarte Anzahlungen oder Reservierungsgebühren nicht fristgerecht erbracht, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Buchung zu stornieren, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Vermieter entstehen.
3.3 Sämtliche vereinbarten Reservierungsgebühren, Mietvorauszahlungen, Kautionen sowie sonstige bis Veranstaltungsbeginn fällige Entgelte müssen vor Übergabe des Mietgegenstandes vollständig auf dem Konto des Vermieters eingelangt sein.
Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe der Veranstaltungsräume, die Freigabe für den Aufbau oder die Durchführung der Veranstaltung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Beträge zu verweigern, ohne dass hieraus Ansprüche des Mieters entstehen.
3.4 Sämtliche während der Veranstaltung zusätzlich in Anspruch genommene Leistungen, insbesondere Personal-, Technik-, Reinigungs-, Sicherheits-, Energie-, Entsorgungs- oder sonstige Zusatzleistungen, werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß Angebot, Preisliste oder Endabrechnung gesondert verrechnet.
Der Vermieter ist berechtigt, diese Forderungen mit allfälligen geleisteten Kautionen oder Sicherheitsleistungen zu verrechnen.
4. Behörden und Genehmigungen
4.1 Der Vertragsabschluss ersetzt keine behördlichen Genehmigungen. Der Mieter ist für die Einholung aller für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Meldungen selbst verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen werden.
4.2 Der Vermieter ist berechtigt, Nachweise über erforderliche Genehmigungen vor Veranstaltungsbeginn zu verlangen. Werden diese nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Vermieter die Durchführung der Veranstaltung untersagen oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, eine Stornogebühr (Vertragsstrafe) in Höhe der gesamten vereinbarten Miete zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, nachweisbaren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter hat den Vermieter zudem von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der fehlenden Genehmigung resultieren.
4.3. Sollte über den Vermieter aufgrund fehlender behördlicher Genehmigungen, deren Einholung in die Verpflichtung des Mieters fällt, eine Verwaltungsstrafe verhängt werden, so hat der Mieter den Vermieter in diesem Zusammenhang vollkommen schad- und klaglos zu halten.
5. Mietgegenstand
5.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Mietvertrag bezeichneten Veranstaltungsflächen, Hallen, Räume sowie gegebenenfalls vereinbarte Nebenflächen, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände (nachfolgend gemeinsam „Mietgegenstand“) zur zeitlich befristeten Nutzung.
5.2 Umfang, Lage, Größe und Ausstattung des Mietgegenstandes ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Mietvertrag sowie den darin angeführten Anlagen und Leistungsbeschreibungen.
5.3 Die Überlassung erfolgt ausschließlich für die vereinbarte Veranstaltungsdauer einschließlich der vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten.
5.4 Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter technisch oder organisatorisch gleichwertige Räume oder Flächen zuzuweisen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und für den Mieter zumutbar ist.
5.5 Ein Anspruch auf die ausschließliche Nutzung weiterer Bereiche des Geländes, von Parkflächen, Lagerflächen, Verkehrswegen oder sonstiger Einrichtungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten nimmt der Mieter zustimmend zur Kenntnis, dass in nicht von ihm gemieteten Innen- oder Außenflächen der Veranstaltungsstätte andere Veranstaltungen stattfinden können, weshalb sich Überschneidungen bei der Benutzung von allgemein genutzten Räumlichkeiten (Gängen, Stiegen, WCs) ergeben können. Der Mieter hat die Mitbenutzung der zur Benutzung überlassenen Räume notwendigen Allgemeinflächen (Sanitäranlagen, Zugangswege, Gänge, WC’s etc.) durch andere Vertragspartner des Vermieters und deren Gäste zu dulden.
5.6 Verkehrs-, Sicherheits- und Parkplatzregelungen des Vermieters sind einzuhalten.
5.7 Rettungswege und Sicherheitsbereiche sind jederzeit freizuhalten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten des Halters entfernt werden.
6. Nutzungszweck
6.1 Der Mietgegenstand darf ausschließlich für den im Mietvertrag festgelegten Veranstaltungszweck genutzt werden.
6.2 Jede Änderung der Art, des Umfangs oder des Charakters der Veranstaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche für die Beurteilung der Veranstaltung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere Art der Veranstaltung, Besucherzahl, Programmablauf, technische Anforderungen sowie sicherheitsrelevante Umstände.
6.4 Die Nutzung des Mietgegenstandes für rechtswidrige Zwecke, Veranstaltungen mit diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder sonst gesetzeswidrigen Inhalten sowie Veranstaltungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können, ist unzulässig.
6.5 Der Vermieter ist berechtigt, die Durchführung einer Veranstaltung zu untersagen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung von Personen, Sachen, dem Ruf des Vermieters oder einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erwarten lassen. In diesem Fall steht dem Vermieter die gesamte vereinbarte Miete zu und hat der Mieter den Vermieter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7. Camping- und Outdoorflächen
7.1 Die Nutzung von Camping- und Outdoorflächen ist nur nach vorheriger Genehmigung zulässig. Der Mieter trägt die Verantwortung für Sicherheit, Ordnung, Hygiene, Lärmschutz und Entsorgung.
7.2 Die Flächen sind nach Veranstaltungsende ordnungsgemäß geräumt und gereinigt zu übergeben.
8. Besucher- und Kapazitätsgrenzen
8.1 Die maximal zulässige Besucherzahl richtet sich nach den behördlichen Genehmigungen, den sicherheitsrechtlichen Vorgaben sowie den Festlegungen des Vermieters.
8.2 Der Mieter ist verpflichtet, die zulässigen Höchstkapazitäten einzuhalten und geeignete Maßnahmen zur Besucherlenkung und Zugangskontrolle zu treffen.
8.3 Eine Überschreitung der zulässigen Besucherzahl berechtigt den Vermieter, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen oder die Veranstaltung zu unterbrechen bzw. abzubrechen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Mieter.
9. Weitergabe an Dritte
9.1 Die vollständige oder teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, insbesondere Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
9.2 Der Mieter bleibt auch im Falle einer genehmigten Überlassung an Dritte gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen verantwortlich.
10. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
10.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand unter Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen, sicherheitsrechtlichen Vorschriften sowie der Haus- und Betriebsordnung des Vermieters zu nutzen.
10.2 Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und die Einhaltung aller veranstaltungsbezogenen Vorschriften, soweit diese nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen werden.
10.3 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltung keine Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder Schäden für Personen, Gebäude, Einrichtungen oder die Umgebung ausgehen.
10.4 Der Mieter hat alle gesetzlichen und behördlichen Lärmschutzvorschriften einzuhalten und ist für sämtliche von seiner Veranstaltung ausgehenden Lärmemissionen verantwortlich. Der Vermieter ist berechtigt, Lautstärken zu begrenzen und bei Verstößen geeignete Maßnahmen bis hin zur Unterbrechung oder Beendigung der Veranstaltung zu setzen.
11. Mietpreis
11.1 Für die Überlassung des Mietgegenstandes hat der Mieter den im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis zu entrichten.
11.2 Der Mietpreis umfasst ausschließlich die im Mietvertrag ausdrücklich angeführten Leistungen. Sämtliche darüber hinausgehenden Leistungen werden gesondert verrechnet.
11.3 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie allfälliger Vertragsgebühren und anderer Gebühren.
11.4 Der Mietpreis ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird, soweit die Nichtdurchführung nicht vom Vermieter zu vertreten ist oder gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen.
11.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Vermieter mit der Mietpreiszahlung oder sonstigen Zahlungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung wurde vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig durch Urteil oder Schiedsspruch festgestellt.
12.Nebenkosten und Zusatzleistungen
12.1 Neben dem vereinbarten Mietpreis werden dem Mieter sämtliche veranstaltungsbezogenen Nebenkosten in Rechnung gestellt, soweit diese nicht ausdrücklich im Mietpreis enthalten sind.
12.2 Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
Kosten für Strom- und Wasserverbrauch Heizungs-, Klima- und Lüftungskosten, Kosten für Reinigung, Müllentsorgung und Sonderreinigungen, Kosten für Sicherheitspersonal, Ordnerdienste, Brandsicherheitswachen und Sanitätsdienste, Kosten für technische Betreuung, Veranstaltungstechnik sowie Auf- und Abbauleistungen, Kosten für zusätzliche Einrichtungen, Mobiliar, Bühnen-, Licht- und Tontechnik, behördlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, Kosten für die Beseitigung von Beschädigungen oder außergewöhnlichen Verschmutzungen.
12.3 Verbrauchsabhängige Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand oder auf Basis der jeweils gültigen Preislisten des Vermieters verrechnet.
12.4 Der Vermieter ist berechtigt, nach Veranstaltungsende eine Endabrechnung über sämtliche angefallenen Zusatz- und Nebenkosten zu erstellen.
12.5 Der Vermieter ist berechtigt, nach Veranstaltungsende sämtliche tatsächlich angefallenen Nebenkosten, Zusatzleistungen, Schäden oder Mehraufwendungen im Rahmen einer Endabrechnung nachzuverrechnen.
Die Endabrechnung ist sofort nach Rechnungslegung fällig.
13. Rechnungsstellung und Fälligkeit
13.1 Der Vermieter ist berechtigt, Abschlagszahlungen, Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
13.2 Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug und spesenfrei auf das angegebene Konto zu überweisen.
13.3 Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des vollständigen Betrages auf dem Konto des Vermieters.
14. Zahlungsverzug
14.1 Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu verrechnen.
14.2 Befindet sich der Mieter trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung weiterhin im Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Nutzung des Mietgegenstandes zu verweigern, bereits erteilte Zutritts- oder Nutzungsberechtigungen zu widerrufen eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Mietpreises sowie allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
14.3 Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
15. Preisanpassungen
15.1 Werden nach Vertragsabschluss gesetzliche Abgaben, Steuern, Gebühren oder behördlich vorgeschriebene Kosten erhöht oder neu eingeführt, ist der Vermieter berechtigt, diese Mehrkosten an den Mieter weiterzuverrechnen.
15.2 Bei langfristigen Vertragsverhältnissen oder Buchungen mit einem Veranstaltungszeitpunkt von mehr als zwölf Monaten nach Vertragsabschluss ist der Vermieter berechtigt, Preise und sonstige Kosten erstmalig nach Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsabschluss sowie nach Ablauf von jeweils 12 weiteren Monaten in dem Ausmaß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2025 ergibt, anzupassen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.
16. Rücktritt, Stornierung und Ausfallregelungen
16.1 Rücktritt durch den Mieter (Stornierung):
Der Mieter kann bis zum Beginn der Veranstaltung schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
16.2 Sofern im Angebot oder im Mietvertrag keine abweichende Regelungen vereinbart wurden, ist der Vermieter im Falle eines Rücktritts durch den Mieter berechtigt, folgende Stornogebühren zu verlangen:
bis 180 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % des vereinbarten Mietpreises; 179 bis 90 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises; 89 bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des vereinbarten Mietpreises; ab 29 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtdurchführung der Veranstaltung (wozu auch sämtliche weitere, in diesen AGBs angeführten Gründe zählen): 100 % des vereinbarten Mietpreises.
16.3 Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Nebenkosten, externe Fremdleistungen sowie nicht stornierbare Aufwendungen sind vom Mieter zusätzlich zu den Stornierungsgebühren zu ersetzen.
16.4 Dem Vermieter bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines die vereinbarte Stornogebühr übersteigenden Schadens vorbehalten.
16.5 Rücktritt durch den Vermieter
Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, insbesondere wenn:
vereinbarte Zahlungen, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgerecht erbracht werden, erforderliche behördliche Genehmigungen oder Nachweise nicht vorgelegt werden, der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über Art, Umfang oder Inhalt der Veranstaltung gemacht hat, zu erwarten ist, dass von der Veranstaltung Gefahren für Personen, Sachen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, den Mietvertrag oder die Hausordnung verstoßen wird, über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sowie aus allen sonstigen, in diesen AGBs genannten Gründen.
16.6 Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht aus Gründen Gebrauch, die der Mieter zu vertreten hat, bleibt ungeachtet der in diesen AGBs definierten Vertragsstrafen der Anspruch auf Ersatz darüber hinausgehender Kosten und Schäden unberührt.
17. Ausfall oder Abbruch der Veranstaltung
17.1 Das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt ausschließlich der Mieter.
17.2 Eine Verringerung der Besucherzahl, mangelnder Kartenverkauf, Ausfall von Künstlern, Referenten, Ausstellern oder sonstigen Mitwirkenden berechtigen den Mieter weder zum Rücktritt noch zur Minderung des Mietpreises.
17.3 Wird die Veranstaltung aus Gründen abgebrochen oder vorzeitig beendet, die der Mieter oder von ihm beauftragte Dritte zu vertreten haben, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises oder sonstiger Entgelte.
17.4 Entstehen dem Vermieter durch den Abbruch oder die vorzeitige Beendigung zusätzliche Kosten, hat der Mieter diese zu ersetzen.
18. Höhere Gewalt
18.1 Kann die Veranstaltung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, sind beide Vertragsparteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von ihren Leistungspflichten befreit.
18.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, großflächige Ausfälle der öffentlichen Infrastruktur sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen und für diese nicht vorhersehbar waren.
18.3 Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene Kosten des Vermieters sind auch im Falle von höherer Gewalt vom Mieter zu vergüten.
18.4 Die Vertragsparteien werden sich im Falle höherer Gewalt nach Möglichkeit um eine Verlegung der Veranstaltung auf einen Ersatztermin bemühen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht jedoch nicht.
19. Ersatzveranstaltung und Vertragsübertragung
19.1 Die Übertragung des Vertrages auf einen anderen Veranstalter oder die Durchführung einer Ersatzveranstaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
19.2 Der Vermieter kann seine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Bonität, Zuverlässigkeit oder Eignung des Ersatzveranstalters bestehen oder der geplante Veranstaltungszweck von der ursprünglich vereinbarten Nutzung abweicht.
20. Schadensminderung
20.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, im Falle einer Stornierung, eines Ausfalls oder eines Abbruchs der Veranstaltung angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
20.2 Der Vermieter ist berechtigt, frei gewordene Veranstaltungstermine anderweitig zu vergeben.
21. Schäden an Gebäude, Inventar und Technik
21.1 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die während der Mietdauer an den überlassenen Räumlichkeiten, dem Gebäude, dem Inventar, den technischen Einrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen des Vermieters durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Veranstaltungsbesucher, Lieferanten oder sonstige ihm zuzurechnende Dritte verursacht werden.
21.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte einschließlich aller Einrichtungen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
21.3 Beschädigungen, Verlust oder übermäßige Verschmutzungen an Gebäude, Inventar, Mobiliar, Bühnen-, Licht-, Ton-, Video- oder sonstiger Veranstaltungstechnik werden dem Mieter in Höhe der erforderlichen Reparatur-, Reinigungs- oder Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.
21.4 Veränderungen an baulichen Einrichtungen, technischen Anlagen oder dem Inventar dürfen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Für daraus entstehende Schäden haftet der Mieter uneingeschränkt.
21.5 Das Anbringen von Dekorationen, Werbematerialien, Befestigungen, Klebebändern, Schrauben, Nägeln oder sonstigen Gegenständen an Wänden, Decken, Böden, Fenstern oder technischen Einrichtungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Rückbaukosten.
21.6 Der Vermieter ist berechtigt, Schäden nach Veranstaltungsende zu dokumentieren und die Kosten für deren Beseitigung dem Mieter gesondert in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
21.7 Der Mieter ist verpflichtet, für jede Veranstaltung auf eigene Kosten eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen und während der gesamten Vertrags- und Veranstaltungsdauer aufrechtzuerhalten. Die Versicherung hat Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden abzudecken.
Die Mindestdeckungssummen haben, abhängig von der maximal zugelassenen Besucherzahl der Veranstaltung, zumindest zu betragen:
Besucherzahl Mindestdeckungssumme
bis 2.500 Personen EUR 5.000.000,-
bis 5.000 Personen EUR 10.000.000,-
Outdoor-Veranstaltungen bis 25.000 Personen EUR 20.000.000,-
Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere Einsatz von Pyrotechnik, Motorsportveranstaltungen, Großkonzerte, Veranstaltungen mit Tribünenanlagen, Feuerwerken oder sonstigen besonderen Risiken) ist der Vermieter berechtigt, eine höhere Deckungssumme zu verlangen.
Der Nachweis der aufrechten Versicherung ist dem Vermieter spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Wird der Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Durchführung der Veranstaltung bis zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises zu untersagen.
Die Arena Nova BetriebsgmbH sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind hinsichtlich der Nutzung des Mietobjekts als Mitversicherte bzw. zusätzlich versicherte Personen (sofern versicherungsrechtlich möglich) in die Veranstaltungshaftpflichtversicherung einzuschließen.
- Normale alters- und gebrauchsbedingte Abnutzungen, die bei vertragsgemäßer
Nutzung entstehen, gelten nicht als Schäden im Sinne dieser Bestimmung.
21.9. Der Mieter haftet auch für sämtliche Schäden, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen, die durch Besucher, Teilnehmer, Aussteller, Künstler, Lieferanten oder sonstige der Veranstaltung zuzurechnende Personen verursacht werden.
21.10. Der Einsatz von Pyrotechnik, Feuerwerken, offenen Flammen, Kerzen, Nebelmaschinen, Konfettikanonen, CO2-Anlagen oder vergleichbaren Effekten ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters sowie nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigung zulässig. Sämtliche daraus entstehende Kosten, Sicherheitsmaßnahmen oder behördlichen Auflagen trägt der Mieter.
22.Einsatz von Fremddienstleistern
22.1 Der Einsatz von Fremddienstleistern durch den Mieter, insbesondere für Catering, Veranstaltungstechnik, Bühnenbau, Dekoration, Sicherheitsdienste, Reinigung, Messebau, Künstlerbetreuung oder sonstige Dienstleistungen, bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter.
22.2 Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm beauftragten Fremddienstleister die geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Sicherheitsbestimmungen sowie die Hausordnung und technischen Richtlinien des Vermieters einhalten.
22.3 Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Fremddienstleister, deren Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
22.4 Fremddienstleister dürfen Arbeiten an gebäudetechnischen Anlagen, elektrischen Einrichtungen, Bühnen-, Licht-, Ton- oder sonstigen technischen Anlagen des Vermieters ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und gegebenenfalls unter Aufsicht des vom Vermieter benannten Fachpersonals durchführen.
22.5 Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlichen Gründen einzelne Fremddienstleister abzulehnen, sofern berechtigte Sicherheits-, Qualitäts-, Organisations- oder Haftungsinteressen entgegenstehen.
22.6 Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters vor Veranstaltungsbeginn die Kontaktdaten der eingesetzten Fremddienstleister sowie erforderliche Nachweise über Gewerbeberechtigungen, Qualifikationen, Versicherungen oder behördliche Genehmigungen vorzulegen.
22.7 Sofern durch den Einsatz von Fremddienstleistern zusätzliche Kosten für Koordination, Einweisung, technische Betreuung, Sicherheitsmaßnahmen, Reinigung oder sonstige Leistungen des Vermieters entstehen, können diese dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt werden.
22.8 Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Einsatz seiner Fremddienstleister geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters beruhen.
22.9 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Leistungen, Lieferungen, Ausfälle, Verzögerungen oder Mängel von durch den Mieter beauftragten Fremddienstleistern.
23. Anlieferung und Logistik
23.1 Anlieferungen, Auf- und Abbauarbeiten sowie sonstige Logistikleistungen sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter und innerhalb der vorgegebenen Zeiten zulässig. Sicherheitsvorschriften und Zufahrtsregelungen sind einzuhalten.
23.2 Der Mieter haftet für Schäden und die ordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungen und Abfällen.
24. Techniknutzung und technische Einrichtungen
24.1. Die in den Mieträumlichkeiten vorhandenen technischen Einrichtungen, insbesondere Licht-, Ton-, Video-, Bühnen-, Kommunikations-, Netzwerk-, Stromversorgungs- und sonstige technische Anlagen, dürfen ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Zweckbestimmung und unter Beachtung der Anweisungen des Vermieters genutzt werden.
24.2 Die Bedienung fest installierter technischer Anlagen darf nur durch vom Vermieter autorisierte Personen oder nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters durch fachkundiges Personal des Mieters erfolgen.
24.3 Der Mieter haftet für alle Schäden, Störungen oder Beeinträchtigungen, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Bedienung oder den Anschluss eigener Geräte an technische Einrichtungen des Vermieters entstehen.
24.4 Eingriffe in elektrische Anlagen, Steuerungssysteme, Netzwerkkomponenten, Sicherheitseinrichtungen, Brandmeldeanlagen oder sonstige technische Installationen des Vermieters sind untersagt, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters vorliegt.
24.5 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit technischer Einrichtungen, soweit Ausfälle oder Einschränkungen durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Störungen von Versorgungsunternehmen, notwendige Wartungsarbeiten oder sonstige vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände verursacht werden.
24.6 Der Mieter ist verpflichtet, technische Störungen, Beschädigungen oder Sicherheitsmängel unverzüglich dem Vermieter zu melden und alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.
24.7 Nach Veranstaltungsende sind alle vom Mieter eingebrachten technischen Anlagen, Leitungen, Kabel, Installationen und sonstigen Einrichtungen vollständig zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand der Mietflächen ist auf Kosten des Mieters wiederherzustellen.
24.8 Der Vermieter haftet für technische Ausfälle oder Störungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Aus kurzzeitigen Ausfällen von Strom- und Wasserversorgung sowie technischen Einrichtungen kann der Mieter keine Ansprüche ableiten. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgefallene Veranstaltungen, Produktionsausfälle oder sonstige mittelbare Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
24.9 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm oder seinen Dienstleistern eingesetzte Technik den geltenden Sicherheits-, Brandschutz- und Veranstaltungsvorschriften entspricht und keine Gefährdung für Personen, Gebäude oder Einrichtungen verursacht.
24.10 Der Anschluss eigener technischer Anlagen an die Stromversorgung des Vermieters darf ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter erfolgen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden oder Betriebsstörungen, die durch angeschlossene Geräte oder Anlagen verursacht werden.
25. Werbung, Sponsoring und Außenwerbung
25.1 Sämtliche Werbe-, Marketing- und Sponsoringmaßnahmen des Mieters im Zusammenhang mit der Veranstaltung sind vom Mieter eigenverantwortlich zu organisieren und durchzuführen. Der Mieter trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Datenschutzrechts.
25.2 Die Nutzung des Namens, Logos, Erscheinungsbildes oder sonstiger Kennzeichen des Vermieters zu Werbe- oder Marketingzwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
25.3 Das Anbringen von Werbematerialien, Bannern, Plakaten, Fahnen, Beschriftungen, Sponsorenflächen, digitalen Werbeinhalten oder sonstigen Werbeträgern innerhalb oder außerhalb der Veranstaltungsstätte ist ausschließlich an den vom Vermieter freigegebenen Flächen und nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
25.4 Außenwerbung auf dem Gelände, an Fassaden, Eingangsbereichen, Parkflächen, Zufahrten oder sonstigen Außenanlagen des Vermieters darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung erfolgen. Erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.
25.5 Werbung, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, die guten Sitten oder die Interessen des Vermieters verstößt, ist unzulässig. Der Vermieter ist berechtigt, entsprechende Werbemaßnahmen jederzeit untersagen oder auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen.
25.6 Sponsoren- und Werbepartner des Mieters dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der gebuchten Veranstaltung auftreten. Ein Anspruch auf Exklusivität oder dauerhafte Werberechte besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
25.7 Der Vermieter ist berechtigt, bestehende Sponsoring-, Werbe- oder Kooperationsvereinbarungen der Veranstaltungsstätte aufrechtzuerhalten. Der Mieter hat diese zu respektieren und darf keine Maßnahmen setzen, die mit den Interessen bestehender Vertragspartner des Vermieters in Konflikt stehen.
25.8 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen, die durch Werbe- oder Sponsoringmaßnahmen verursacht werden. Nach Veranstaltungsende sind sämtliche Werbemittel unverzüglich und auf eigene Kosten vom Mieter zu entfernen und ist der ursprüngliche Zustand vom Mieter auf dessen Kosten wiederherzustellen.
25.9 Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Entfernung von Werbematerialien nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters entfernen und entsorgen zu lassen.
25.10 Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Werbe-, Sponsoring- oder Marketingmaßnahmen des Mieters oder seiner Partner resultieren, sofern diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters beruhen.
25.11 Der Vermieter ist berechtigt, während der Veranstaltung eigene Hinweisschilder, Sicherheitsbeschilderungen, Hauskennzeichnungen sowie Eigenwerbung an dafür vorgesehenen Stellen beizubehalten, soweit hierdurch die Veranstaltung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
26. Drohnen
26.1 Der Einsatz von Drohnen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters sowie unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zulässig.
26.2 Der Mieter haftet für sämtliche durch den Drohnenbetrieb entstehenden Schäden und hat entsprechende Versicherungsnachweise vorzulegen.
27. Schlüssel- und Zutrittsregelungen
27.1 Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche überlassenen Zugangsmittel sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
27.2 Der Verlust oder die Beschädigung von Zugangsmitteln ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen erforderliche Maßnahmen, insbesondere den Austausch von Schließzylindern, Schließanlagen, Zutrittskarten oder die Neuprogrammierung elektronischer Zutrittssysteme, auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
27.3 Notausgänge, Fluchtwege, technische Betriebsräume, Sicherheitsbereiche sowie sonstige nicht ausdrücklich zur Nutzung freigegebene Räume dürfen vom Mieter, seinen Mitarbeitern, Dienstleistern oder Veranstaltungsgästen nicht betreten oder genutzt werden.
27.4 Nach Ablauf der Mietdauer sind sämtliche Schlüssel, Zutrittskarten, Transponder und sonstigen Zugangsmittel unverzüglich und vollständig an den Vermieter zurückzugeben. Eine Rückgabe gilt erst mit Bestätigung durch den Vermieter als erfolgt.
27.5 Bei Überschreitung der vereinbarten Nutzungszeiten oder unberechtigtem Zutritt außerhalb der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, zusätzliche Nutzungsentgelte sowie daraus entstehende Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Die Räumung von Fahrnissen, die vom Mieter eingebracht wurden, hat bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer zu erfolgen. Gegenstände, die vom Mieter nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer entfernt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Mieters durch den Vermieter entfernt.
28. Hausrecht des Hallenbetreibers
- Das Hausrecht innerhalb der Veranstaltungsstätte sowie auf sämtlichen dazugehörigen Flächen, insbesondere Eingangsbereichen, Nebenräumen, Außenanlagen, Parkflächen und Zufahrten, steht ausschließlich dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Personen zu.
28.2 Der Vermieter ist berechtigt, zur Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und einem ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf jederzeit Anweisungen zu erteilen. Der Mieter, seine Mitarbeiter, Dienstleister, Veranstaltungsbesucher sowie sonstige von ihm beauftragte Personen haben diesen Anweisungen Folge zu leisten.
28.3 Der Vermieter kann Personen den Zutritt zur Veranstaltungsstätte verweigern oder Personen von der Veranstaltungsstätte verweisen, wenn:
gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, die Hausordnung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen wird,
eine Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder des Veranstaltungsbetriebs besteht, Personen unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen, Personen andere Besucher, Mitarbeiter oder Einrichtungen gefährden, belästigen oder schädigen.
- Die Ausübung des Hausrechts durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung sowie für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Dienstleister, Künstler, Aussteller, Teilnehmer und Besucher.
- Der Vermieter ist berechtigt, Veranstaltungen ganz oder teilweise zu unterbrechen, einzuschränken oder abzubrechen, sofern dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen, akuter Sicherheitsrisiken, drohender Sach- oder Personenschäden oder sonstiger wichtiger Gründe erforderlich ist.
- Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, die Veranstaltungsräume während der Auf-, Abbau- und Veranstaltungszeiten jederzeit zu betreten, um die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und behördlichen Auflagen zu kontrollieren.
- Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz, Entschädigung oder Rückerstattung von Miet- oder Nebenkosten aufgrund berechtigter Maßnahmen im Rahmen der Ausübung des Hausrechts sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig rechtswidrig gehandelt hat. Ein solcher Nachweis obliegt dem Mieter.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Hausrecht des Vermieters anzuerkennen und seine Mitarbeiter, Dienstleister, Künstler, Aussteller sowie Besucher entsprechend zu informieren. Diese Personen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters im Sinne dieser Bestimmungen.
29. Datenschutz
29.1 Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters sowie seiner Ansprechpartner ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den anwendbaren nationalen Datenschutzvorschriften.
29.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zum Zweck der Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung, Rechnungslegung, Kundenbetreuung, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters.
29.3 Verarbeitet werden jene personenbezogenen Daten, die vom Mieter im Rahmen der Anfrage, Buchung oder Vertragsabwicklung bekannt gegeben werden oder deren Verarbeitung für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Rechnungsdaten, Zahlungsinformationen sowie Daten von benannten Ansprechpartnern.
29.4 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. Empfänger können insbesondere Behörden, Steuerberater, Rechtsberater, Versicherungen, Zahlungsdienstleister, technische Dienstleister oder sonstige zur Vertragsabwicklung erforderliche Partner sein.
29.5 Der Vermieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO einzusetzen. Diese werden sorgfältig ausgewählt und vertraglich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
29.6 Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen. Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks bzw. Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert.
29.7 Betroffene Personen haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Darüber hinaus besteht das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
29.8 Der Vermieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Veränderung oder Zerstörung zu schützen.
29.9 Sofern bei Veranstaltungen Foto-, Film- oder Tonaufnahmen angefertigt werden, erfolgt deren Verarbeitung und Verwendung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Einwilligungen von Besuchern, Künstlern, Ausstellern, Mitarbeitern oder sonstigen Beteiligten ist grundsätzlich der jeweilige Veranstalter verantwortlich, sofern die Aufnahmen in dessen Auftrag erfolgen.
29.10 Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechten betroffener Personen sowie zu den Kontaktdaten des Verantwortlichen sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Vermieters zu entnehmen. Diese ist auf der Website des Vermieters abrufbar oder wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
29.11 Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
30.Foto-, Film- und Streamingrechte
30.1 Der Mieter bzw. Veranstalter ist für sämtliche im Zusammenhang mit der Veranstaltung angefertigten Foto-, Film-, Video-, Ton- und Streamingaufnahmen verantwortlich. Er hat alle hierfür erforderlichen gesetzlichen, behördlichen, urheberrechtlichen, leistungsschutzrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Lizenzen auf eigene Kosten einzuholen.
30.2 Der Mieter stellt sicher, dass sämtliche Künstler, Vortragende, Sportler, Aussteller, Mitwirkende, Dienstleister sowie sonstige an der Veranstaltung beteiligte Personen den erforderlichen Aufnahmen, Übertragungen und Veröffentlichungen zugestimmt haben, soweit eine solche Zustimmung gesetzlich erforderlich ist.
30.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Besucher der Veranstaltung in geeigneter Weise darüber zu informieren, wenn Foto-, Film-, Ton- oder Streamingaufnahmen angefertigt oder übertragen werden. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Informations- und Einwilligungspflichten.
30.4 Die Anfertigung von Foto-, Film-, Fernseh-, Video-, Ton- oder Streamingaufnahmen in der Veranstaltungsstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, soweit dies nicht bereits ausdrücklich im Veranstaltungsvertrag vereinbart wurde.
30.5 Der Vermieter ist berechtigt, während der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen der Veranstaltungsstätte sowie von allgemeinen Veranstaltungsansichten zu Dokumentations-, Sicherheits-, Archivierungs- und Eigenwerbezwecken anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Mieters oder Dritter verletzt werden und gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden.
30.6 Der Mieter ist berechtigt, Bild- und Videomaterial der Veranstaltungsstätte ausschließlich für die Bewerbung und Dokumentation der konkreten Veranstaltung zu verwenden. Jede darüber hinausgehende kommerzielle Nutzung, Weitergabe oder Lizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
30.7 Die Installation und Nutzung zusätzlicher technischer Einrichtungen für Film-, Fernseh- oder Streamingproduktionen, insbesondere Kamerabühnen, Übertragungswagen, Beleuchtungsanlagen, Kabeltrassen oder sonstiger Produktionstechnik, bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.
30.8 Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die aus der Anfertigung, Übertragung, Veröffentlichung oder Verwertung von Foto-, Film-, Ton- oder Streamingaufnahmen im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, Persönlichkeitsrechten, Markenrechten oder datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
30.9 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die technische Qualität, Verfügbarkeit oder Übertragbarkeit von Streaming-, Broadcast- oder Aufzeichnungssystemen, sofern deren Ausfall nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters beruht.
30.10 Die Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, deren Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen sowie Bildmaterial dürfen vom Mieter ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewerbung der vereinbarten Veranstaltung und nur in der vom Vermieter freigegebenen Form verwendet werden. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
30.11 Der Vermieter behält sich vor, Foto-, Film- oder Streamingaktivitäten zu untersagen oder einzuschränken, sofern diese die Sicherheit, den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf, behördliche Auflagen oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen.
31. Haftung des Vermieters
31.1 Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters nur, sofern diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
31.2 Die Haftung des Vermieters für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste sowie sonstige reine Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, zur Gänze ausgeschlossen.
31.3 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr und Haftung für den ununterbrochenen Betrieb von technischen Anlagen, Stromversorgung, Internetverbindungen, Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen, sofern ein Ausfall nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters beruht. Unvorhersehbare sowie nur kurzzeitige Störungen oder Ausfälle berechtigen den Mieter nicht zu Schadenersatzansprüchen.
31.4 Für vom Mieter, dessen Mitarbeitern, Ausstellern, Künstlern, Dienstleistern, Besuchern oder sonstigen Dritten eingebrachte Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung. Dies gilt insbesondere für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung, sofern dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
31.5 Sofern nicht ausdrücklich eine entgeltliche Verwahrung vereinbart wurde, übernimmt der Vermieter keine Haftung für Garderobe, Wertgegenstände, Ausstellungsstücke, technische Geräte oder sonstige Gegenstände, die in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
31.6 Der Vermieter haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner Verpflichtungen, sofern diese auf Ereignisse höherer Gewalt im Sinne der vorstehend unter Punkt 18. getroffenen Definition zurückzuführen sind.
31.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern diese vom Vermieter schuldhaft verursacht wurden. Ebenso bleiben zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen unberührt.
31.8 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Vermieters für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis der Höhe nach auf die vereinbarte Nettomiete des jeweiligen Veranstaltungsvertrages begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz sowie bei Personenschäden.
31.9 Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen uns sind innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gelten diese als verjährt.
32. Schlussbestimmungen
32.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
32.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Gelegenheitsort des Mietgegenstandes vereinbart.
32.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
32.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis, soweit gesetzlich zulässig.

